Nichtselektives Blattherbizid mit systemischer Wirkung - Angebot für sachkundige Anwender

Blatt_Herbizid

Herbizid-Glyphosat /
In den Korb
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RC-Glyphosat

- zur Anwendung auf dem Ackerland, Grünland, im Forst, im Wein- Kernobst- u. Rübenanbau sowie auf Stillegungsflächen.
- Es wird ausschließlich über den grünen Teil der Pflanze aufgenommen und mit Hilfe des Saftstromes in der gesamten Pflanze, einschließlich der unterirdischen Pflanzenteile, verteilt. Daher werden mehrjährige Unkraut- und Ungrasarten nachhaltig bekämpft und auch einjährige sicher erfasst. Wirksamkeit bis in die Wurzelspitzen.
- Keine Bodenwirkung. Die Folgekulturen nehmen den auf den Boden gelangten Wirkstoff nicht auf, weil dieser sofort an Bodenteilchen gebunden wird. Bodenlebewesen sorgen danach für einen vollständigen Abbau in natürliche Stoffe.
- Keine Wasserschutzgebietsauflage. Regenfest bereits nach ca. 2Std. Nicht schädlich für viele nützliche Insekten. Nicht bienengefährlich und nicht fischgiftig.
- Hohe Anwendersicherheit, weder haut- noch augenreizend.
Referenzmittel: ROUNDUP ULTRA *
* Dieses EU-Importprodukt ist im Rahmen der zulässigen Toleranzen chemisch identisch mit dem in Deutschland zugelassenen Produkt Roundup Ultra, das laut Website des BVL die Zulassungsnummer 004142-00 trägt und deren Antragsteller und Markeninhaber die Firma Monsanto Agrar Deutschland GmbH ist.
Die chemische Identität wird durch eine umfangreiche aktuelle chemische Analyse bestätigt. Das EU-Importprodukt ist inhaltlich korrekt und deutschsprachig etikettiert und erfüllt somit die Bedingungen für den zulassungsfreien Parallelimport in die Bundesrepublik Deutschland unter Berufung auf die bestehende Zulassung des Referenzmittels.

Entsprechend dem Pflanzenschutzgesetz darf dieses Mittel nur nach der Gebrauchsanweisung eingesetzt bzw. angewendet werden.

Seit dem 01.08.2003 gilt ein Verbot von Glyphosat haltigen Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, bei denen die Gefahr des Abschwemmens besteht. Diese Pflanzenschutzmittel dürfen darüber hinaus nur mit vorgelegter schriftlicher Genehmigung nach § 6 Abs. 3 PflSchG erworben werden, wenn deren Anwendung auf Nichtkulturland (Abstellflächen, Hofflächen, Befestigte Wege und Plätze usw.) vorgesehen ist. Das bedeutet: Ein Einsatz wird von Ihnen nur auf Kulturflächen durchgeführt!  Falls Sie andere Flächen behandeln wollen, brauchen Sie vor Erwerb dieses Produktes eine Genehmigung.

Darüber hinaus gilt für sämtliche Pflanzenschutzmittel, dass sie ohne Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 3 PflSchG ausschließlich nur auf gärtnerisch, landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen und nicht auf Nichtkulturflächen (z.B. Abstellflächen, Hofflächen, Befestigte Wege und Plätze usw.) und auch nicht unmittelbar an Gewässern  angewandt werden dürfen (§6 Absatz 2 PflSchG).