Batterie_Entsorgung_Schadstoff_Symbol

Batterieverordnung - BattG

Batterien oder Akkus - Wichtige Hinweise

Im Zusammenhang mit dem Verkauf von Geräten, welche Batterien oder Akkus enthalten, sind wir verpflichtet, Sie nach der Batterieverordnung auf folgendes hinzuweisen:

Batterien dürfen nicht im Hausmüll entsorgt werden. Sie sind für die ordnungsgemäße Entsorgung gebrauchter Batterien als Endverbraucher gesetzlich verpflichtet. Sie können Batterien nach Gebrauch in der Verkaufstelle, wo Sie diese erworben haben, in kommunalen Sammelstellen, im Handel oder auch per Post (ausreichend frankiert) an die Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgeben.

Batterien, die Schadstoffe enthalten, sind mit dem Symbol einer durchgekreuzten Mülltone gekennzeichnet, ähnlich dem Symbol in der vorstehenden Abbildung. Unter dem Mülltonnen-Symbol befindet sich die chemische Bezeichnung des Schadstoffes – in der untenstehenden Abbildung "Cd" für Cadmium. "Pb" steht für Blei, "Hg" für Quecksilber.

Sie finden diese Hinweise auch noch einmal in den Begleitpapieren der Warensendung , oder in der Bedienungsanleitung des Herstellers.

 

Auszug / BattG: Abschnitt 2 Vertrieb und Rücknahme von Batterien

§ 9 Pflichten der Vertreiber

(1) Jeder Vertreiber ist verpflichtet, vom Endnutzer Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahmeverpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Altbatterien der Art, die der Vertreiber als Neubatterien in seinem Sortiment führt oder geführt hat, sowie auf die Menge, derer sich Endnutzer üblicherweise entledigen. Satz 1 erstreckt sich nicht auf Produkte mit eingebauten Altbatterien; das Elektro- und Elektronikgerätegesetz und die Altfahrzeug-Verordnung bleiben unberührt. Im Versandhandel ist Verkaufsstelle im Sinne von Satz 1 das Versandlager.

§ 10 Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien

(1) Vertreiber, die Fahrzeugbatterien an Endnutzer abgeben, sind verpflichtet, je Fahrzeugbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Fahrzeugbatterie keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt. Das Pfand ist bei Rückgabe einer Fahrzeug-Altbatterie zu erstatten. Der Vertreiber kann bei der Pfanderhebung eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung von der Rückgabe der Pfandmarke abhängig machen. (Anmerkung: Sofern kein Pfand seitens des Verkäufers erhoben wird, ist dieser Betrag auch nicht vom Kaufpreis abzugsfähig.)

(2) Werden in Fahrzeuge eingebaute Fahrzeugbatterien an den Endnutzer ab- oder weitergegeben, so entfällt die Pfandpflicht.

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