physiologisch unbedenklich, biologisch gut abbaubar,
Das Schaummittel darf nicht als Feuerlöschmittel eingesetzt werden.
- ArbStättV, - Technische Regel für Arbeitsstätten - ASR A1.3 - ArbZG - MuSchG - - Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
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