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Atemschutz/Tauchgeraete

 

Pressluft- Atmer,

PSA, PA, Atemschutzgerät, Normaldruck und Überdruck

 Gas - Partikel - Atemschutz - Filter 

 EIN PROGRAMM fürs LEBEN  

 Vorsorgeuntersuchungen  -  Für das tragen von Atemschutzgeräten ist die Eignung des Trägers
nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Grundsatz - G 26* - für
Atemschutzgeräte durch eine Erstuntersuchung und regelmäßige Nachuntersuchungen sicherzustellen.

Bei generellen Arbeiten unter Filtergeräten ist die Gruppe 2 , und
für umluftunabhängige Atemschutzgeräte (z.B. Pressluftatmer) die Gruppe 3 des G 26 anzuwenden.

In Deutschland sind gleichzeitig die UVV Feuerwehren GUV-V C53 (alt GUV 7.13) ,
und die Feuerwehr-Dienstvorschrift „Atemschutz“ FwDV 7 , "Tauchen" FwDV 8 zu beachten.

 Gruppen-Einteilung  - Eignung für das Tragen von Atemschutzgeräten

 Gruppe

 Gerätegewicht

 Atem-
widerstand

 1

  ≤ 3kg

≤ 5 mbar 

 2

 ≤ 5kg

> 5 mbar 

 3

 > 5kg

> 5 mbar

Ohne ärztliche Eignungsuntersuchung dürfen Personen keine Atemschutzgeräte der Gruppe 1 - 3 benutzen

Der untersuchende Arzt hat zu bewerten, ob die untersuchte Person als Atemschutzgeräteträger eingesetzt werden kann oder nicht.

 Ausnahmen:     Atemschutzgeräte    für die lt. DGUV G 26*  keine Untersuchung  erforderlich ist 

Das betrifft folgende Atemschutzgeräte:

  • Atemschutzgeräte der Gruppe 1 , wenn diese nicht mehr als eine halbe Stunde pro Tag genutzt werden.  
  • Für Personen die Atemschutzgeräte ausschließlich für Flucht- und Selbstrettung tragen - Fluchtfilter-Geräte.
  • Atemschutzgeräte für Arbeit und Rettung die ausschließlich der Selbstrettung dienen - das gilt nicht für Geräte der Gruppe 3.

* DGUV G26 - Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung - Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen  
                     -  G 26 Atemschutzgeräte