physiologisch unbedenklich, biologisch gut abbaubar,
Das Schaummittel darf nicht als Feuerlöschmittel eingesetzt werden.
- ArbStättV, - Technische Regel für Arbeitsstätten - ASR A1.3 - ArbZG - MuSchG - - Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung